b StPO ist. Es war denn auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zur Beurteilung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gesuchs um amtliche Verteidigung Erkundigungen bei der Steuerbehörde oder dem Betreibungsamt einzuholen. Vielmehr oblag der Nachweis der Mittellosigkeit dem gesuchstellenden Beschwerdeführer. Schliesslich ergibt sich auch aus den übrigen Verfahrensakten nicht klar eine Mit-