Inwiefern der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2019 weitere konkrete Ausführungen zu seiner finanziellen Situation gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter dargetan. Soweit er vorbringt, die Kantonspolizei habe versucht aufzuzeigen, dass er das Geld für seinen Lebensstandard verwendet habe, ist festzustellen, dass es durchaus möglich erscheint, von anderen Personen unberechtigterweise Geld zu beanspruchen, ohne dass man bedürftig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist.