Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein (Ersatz-)Einkommen erzielte (Arbeitslosenentschädigung und Hinterlassenenrente), konnte aufgrund seiner Aussage, er erhalte seit Oktober 2018 keinen Lohn mehr, auch nicht ohne weiteres auf Mittellosigkeit geschlossen werden. Gleichermassen kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf eine notwendige Verteidigung seiner Mitwirkungspflicht entziehen. Inwiefern der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2019 weitere konkrete Ausführungen zu seiner finanziellen Situation gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter dargetan.