Umso wichtiger war deshalb die einlässliche Belegung der Ausgaben bzw. Auslagen (vgl. insoweit auch BGE 120 Ia 179 E. 3a, wonach an die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je komplexer die Verhältnisse sind). Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein (Ersatz-)Einkommen erzielte (Arbeitslosenentschädigung und Hinterlassenenrente), konnte aufgrund seiner Aussage, er erhalte seit Oktober 2018 keinen Lohn mehr, auch nicht ohne weiteres auf Mittellosigkeit geschlossen werden.