Mit der blossen Behauptung, seine finanzielle Situation sehe im Moment nicht sehr gut aus, ist eine Mittellosigkeit bei weitem nicht dargetan und belegt. Dies hatte vorliegend umso mehr zu gelten, zumal der Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung fraglich erschien, da er – Stand Juli 2019 – über ein (Ersatz-)Einkommen von durchschnittlich CHF 6‘500.00 verfügte (Arbeitslosenentschädigung und Hinterlassenenrente; nicht miteingerechnet: Renten der beiden Kinder; vgl. zudem seine Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. April 2019 Z. 1103 f., wonach die finanzielle Situation angespannt, aber nicht hoffnungslos sei).