er gab an, dass er betreffend Schulden/Betreibungen beim Betreibungsamt keine Auskunft geben könne, da er es schlichtweg nicht wisse), genügt zur Belegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der finanziellen Verpflichtungen nicht (vgl. die Anforderungen in E. 4.2 hiervor). Mit der blossen Behauptung, seine finanzielle Situation sehe im Moment nicht sehr gut aus, ist eine Mittellosigkeit bei weitem nicht dargetan und belegt.