Dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. April 2019 ausgeführt hatte, er erhalte einerseits eine Hinterbliebenenrente für sich und seine Kinder von CHF 3‘000.00 sowie CHF 1‘000.00 von der Pensionskasse und andererseits habe er offene Rechnungen und Schulden (deren Höhe bezifferte er auf ca. CHF 10‘000.00, resp. er gab an, dass er betreffend Schulden/Betreibungen beim Betreibungsamt keine Auskunft geben könne, da er es schlichtweg nicht wisse), genügt zur Belegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der finanziellen Verpflichtungen nicht (vgl. die Anforderungen in E. 4.2 hiervor).