Erst mit dieser Eingabe belegte er seine finanziellen Verhältnisse zumindest teilweise, weshalb das Gesuch frühestens ab diesem Zeitpunkt gutgeheissen werden konnte, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. April 2019 ausgeführt hatte, er erhalte einerseits eine Hinterbliebenenrente für sich und seine Kinder von CHF 3‘000.00 sowie CHF 1‘000.00 von der Pensionskasse und andererseits habe er offene Rechnungen und Schulden (deren Höhe bezifferte er auf ca. CHF 10‘000.00, resp.