Dies galt umso mehr, nachdem die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Eingang des Gesuchs vom 5. April 2019 betreffend den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit kontaktiert hatte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, hätte die Staatsanwaltschaft das Gesuch vom 5. April 2019 ohne weiteres wegen fehlender Mitwirkung resp. Nachweises der Mittellosigkeit abweisen können. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft indes am 18. April 2019 in Aussicht gestellt hatte, den Nachweis einzureichen, wurde von einer förmlichen Abweisung offenbar abgesehen.