Dies hinderte den Beschwerdeführer indes nicht daran, sämtliche weiteren Belege, insbesondere die Bescheinigung der Hinterlassenenrente für das Jahr 2018, datierend vom 12. Januar 2019, sowie die Belege betreffend die Auslagen vorgängig einzureichen und die Einkünfte und Auslagen im Einzelnen aufzulisten. Dies galt umso mehr, nachdem die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Eingang des Gesuchs vom 5. April 2019 betreffend den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit kontaktiert hatte.