In der Eingabe vom 5. April 2019 wurden weder die konkreten Einkünfte und das Vermögen des Beschwerdeführers noch seine finanziellen Verpflichtungen dargetan und belegt. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Eingabe auch nur ein Minimum an Mitwirkung zur Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse vermissen lassen, obwohl es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die am 14. Februar 2020 eingereichten Belege resp. gleichartige ältere Belege bereits am 5. April 2019 beizubringen.