Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. Der Schluss der Staatsanwaltschaft, wonach das Gesuch um amtliche Verteidigung erst mit Wirkung ab 19. Juli 2019 gutzuheissen sei, ist nicht zu beanstanden. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.1 hiervor), obliegt es dem Beschwerdeführer, mit Einreichung des Gesuchs um amtliche Verteidigung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen umfassend darzulegen und zu belegen. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 5. April 2019 nicht nachgekommen.