Erst wenn die gesuchstellende Person alle zumutbarerweise beschaffbaren Belege eingereicht hat, hat sie ihrer Mitwirkungspflicht Genüge getan und die Behörde hat weitere Unterlagen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt, explizit zu bezeichnen und von der gesuchstellenden Person zu verlangen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 132 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 125 IV 161 E. 4a).