Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person verlangt, dass sie mit Einreichung des Gesuchs ihre finanziellen Verhältnisse darlegt und alle Belege, deren Beschaffung zumutbar ist, einreicht. Erst wenn die gesuchstellende Person alle zumutbarerweise beschaffbaren Belege eingereicht hat, hat sie ihrer Mitwirkungspflicht Genüge getan und die Behörde hat weitere Unterlagen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt, explizit zu bezeichnen und von der gesuchstellenden Person zu verlangen.