132 StPO). Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun. Dabei trifft die gesuchstellende Person eine Mitwirkungspflicht, der sie sich nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen kann. Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person verlangt, dass sie mit Einreichung des Gesuchs ihre finanziellen Verhältnisse darlegt und alle Belege, deren Beschaffung zumutbar ist, einreicht.