Hätte der Beschwerdeführer keinen Verteidiger seiner Wahl beauftragt, hätte ein Pikettanwalt mandatiert werden müssen. Fraglich sei, ob die Staatsanwaltschaft auch dort der Ansicht gewesen wäre, der Beschwerdeführer habe seine finanzielle Situation zu wenig gut belegt. Der Verstoss der Mitwirkungsobliegenheit habe als einzige Rechtsfolge die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung zur Folge. Eine teilweise Gewährung sei unzulässig und sinnwidrig. Es sei immer auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen.