3 vernahme im Bilde über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers gewesen. Zudem hätten sie ohne weiteres Erkundigungen bei der Steuerverwaltung und beim Betreibungsamt machen können. Darüber hinaus liege bei den in Frage stehenden Tatvorwürfen ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Hätte der Beschwerdeführer keinen Verteidiger seiner Wahl beauftragt, hätte ein Pikettanwalt mandatiert werden müssen.