3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Mittellosigkeit könne sich auch aus den Akten zur Genüge ergeben, so wenn beispielsweise aus der Einvernahme zur Person klar sei, dass die beschuldigte Person kein Einkommen erziele. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Einvernahme seine Einkommenssituation dargetan und insbesondere ausgeführt, dass er sich in einer schlechten finanziellen Situation befinde. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe ihm Strafverfahren stets eine wesentliche Rolle gespielt.