Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2019 würden zur Belegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der finanziellen Verpflichtungen nicht genügen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht frühestens am 19. Juli 2019 nachgekommen, wobei auch dieses Schreiben unvollständig gewesen sei, denn es hätten ausgabenseitig nach wie vor alle nötigen Angaben gefehlt. 3.4