b StPO sei die Mittellosigkeit zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung darzutun. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die im Beilagenverzeichnis für die amtliche Verteidigung erwähnten Belege bereits mit der Gesuchseinreichung am 5. April 2019 beizubringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2019 würden zur Belegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der finanziellen Verpflichtungen nicht genügen.