Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Wäre die Staatsanwaltschaft vom Gegenteil ausgegangen, hätte sie direkt eine Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung verfügen müssen. Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO seien im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt gewesen, womit die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab Gesuchseinreichung einzusetzen sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO sei die Mittellosigkeit zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung darzutun.