3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, bereits aus der ersten Einvernahme vom 4. April 2019 ergebe sich, dass er bedürftig sei. So habe er gegenüber der Polizei angegeben, dass er seit Oktober 2018 keinen Lohn mehr erhalte und Schulden, hauptsächlich Steuerschulden, habe. Damit sei eine amtliche Verteidigung seit Beginn der Gesuchseinreichung notwendig gewesen. Auch anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2019 habe er erneut Ausführungen zu seiner finanziellen Situation gemacht. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen.