Es resultiere insgesamt ein knapper Ausgabenüberschuss, was zur Gutheissung des Gesuchs führe. Dieses werde indes erst ab 19. Juli 2019 gutgeheissen. Zwar sei das Ersuchen bereits mit Schreiben vom 5. April 2019 gestellt, jedoch weder mit ergänzenden Ausführungen noch mit Belegen substanziiert worden. Erst am 19. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer sein Gesuch um amtliche Verteidigung – wenn auch unvollständig – mit Unterlagen belegt und somit seine Mitwirkungspflicht erfüllt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, bereits aus der ersten Einvernahme vom 4. April 2019 ergebe sich, dass er bedürftig sei.