2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO seien trotz der verhältnismässig hohen Einkünfte seitens der ALV (zumindest zurzeit) sowie der Ausgleichskasse (Hinterlassenenrente) erfüllt. Ausgabenseitig fielen – nebst den üblichen Parametern – insbesondere die Kosten zur Abzahlung der Steuerschulden ins Gewicht, sofern und solange diese getätigt würden. Es resultiere insgesamt ein knapper Ausgabenüberschuss, was zur Gutheissung des Gesuchs führe.