2. Eventualiter: Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________, im Rahmen des Verfahrens BM 18 42325 sei insoweit aufzuheben, als dass die amtliche Verteidigung für den Zeitraum vor dem 19. Juli 2019 verweigert worden ist und zur Neubeurteilung für den davor liegenden Zeitraum an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 27. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest.