Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 112 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Schnell Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesor- gung, evtl. Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. Februar 2020 (BM 18 42325) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt seit 14. Dezember 2018 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Betrugs. Am 4. April 2019 erfolgte die erste delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Bern. Am 5. April 2019 ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers um Ein- setzung als amtlicher Verteidiger, ohne die finanzielle Situation des Beschwerde- führers zu erläutern und zu belegen. Auf telefonische Nachfrage der Staatsanwalt- schaft teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. April 2019 mit, dass er den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit nachreichen werde. Am 18. Juni 2019 stellte er in Aussicht, dass er in den nächsten Tagen in der Lage sein werde, die einverlangten Dokumente einzureichen. Am 19. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Rentenbescheinigung 2018 sowie die ALV-Abrechnungen Februar bis Mai 2019 ein. Am 10. Dezember 2019 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer erneut zur Nachreichung von Unterla- gen betreffend seine finanzielle Situation auf. Gestützt auf die am 14. Februar 2020 ergänzend eingereichten Unterlagen verfügte die Staatsanwaltschaft am 28. Fe- bruar 2020, dass Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 19. Juli 2019 als amtli- cher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt werde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. März 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen das Folgende: 1. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________, im Rahmen des Verfahrens BM 18 42325 sei insoweit aufzuheben, als dass die amtliche Verteidi- gung für den Zeitraum vor 19. Juli 2019 verweigert worden ist und die Einsetzung der amtlichen Verteidigung sei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung per 5. April 2019 zu gewähren. 2. Eventualiter: Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________, im Rahmen des Verfahrens BM 18 42325 sei insoweit aufzuheben, als dass die amtliche Verteidigung für den Zeitraum vor dem 19. Juli 2019 verweigert worden ist und zur Neubeurteilung für den davor liegenden Zeitraum an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 27. März 2020 auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorausset- zungen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO seien trotz der verhältnismässig hohen Einkünfte seitens der ALV (zumindest zurzeit) sowie der Ausgleichskasse (Hinter- lassenenrente) erfüllt. Ausgabenseitig fielen – nebst den üblichen Parametern – insbesondere die Kosten zur Abzahlung der Steuerschulden ins Gewicht, sofern und solange diese getätigt würden. Es resultiere insgesamt ein knapper Ausga- benüberschuss, was zur Gutheissung des Gesuchs führe. Dieses werde indes erst ab 19. Juli 2019 gutgeheissen. Zwar sei das Ersuchen bereits mit Schreiben vom 5. April 2019 gestellt, jedoch weder mit ergänzenden Ausführungen noch mit Bele- gen substanziiert worden. Erst am 19. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer sein Gesuch um amtliche Verteidigung – wenn auch unvollständig – mit Unterlagen be- legt und somit seine Mitwirkungspflicht erfüllt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, bereits aus der ersten Einvernahme vom 4. April 2019 ergebe sich, dass er bedürftig sei. So habe er ge- genüber der Polizei angegeben, dass er seit Oktober 2018 keinen Lohn mehr er- halte und Schulden, hauptsächlich Steuerschulden, habe. Damit sei eine amtliche Verteidigung seit Beginn der Gesuchseinreichung notwendig gewesen. Auch an- lässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2019 habe er erneut Ausführungen zu sei- ner finanziellen Situation gemacht. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachge- kommen. Wäre die Staatsanwaltschaft vom Gegenteil ausgegangen, hätte sie di- rekt eine Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung verfügen müssen. Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO seien im Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung erfüllt gewesen, womit die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab Ge- suchseinreichung einzusetzen sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO sei die Mittellosigkeit zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung darzutun. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die im Beilagenverzeichnis für die amtliche Verteidigung erwähnten Belege bereits mit der Gesuchseinreichung am 5. April 2019 beizubringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2019 würden zur Be- legung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der finanziellen Ver- pflichtungen nicht genügen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht frühestens am 19. Juli 2019 nachgekommen, wobei auch dieses Schreiben unvoll- ständig gewesen sei, denn es hätten ausgabenseitig nach wie vor alle nötigen An- gaben gefehlt. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Mittellosigkeit könne sich auch aus den Akten zur Genüge ergeben, so wenn beispielsweise aus der Einvernahme zur Person klar sei, dass die beschuldigte Person kein Einkommen erziele. Der Be- schwerdeführer habe in der ersten Einvernahme seine Einkommenssituation dar- getan und insbesondere ausgeführt, dass er sich in einer schlechten finanziellen Situation befinde. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe ihm Strafver- fahren stets eine wesentliche Rolle gespielt. Die Polizei habe versucht aufzuzeigen, wie das angeblich entwendete Geld dem Lebensstil des Beschwerdeführers habe dienen sollen. Die ermittelnden Behörden seien somit bereits vor der ersten Ein- 3 vernahme im Bilde über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers gewesen. Zudem hätten sie ohne weiteres Erkundigungen bei der Steuerverwaltung und beim Betreibungsamt machen können. Darüber hinaus liege bei den in Frage ste- henden Tatvorwürfen ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Hätte der Be- schwerdeführer keinen Verteidiger seiner Wahl beauftragt, hätte ein Pikettanwalt mandatiert werden müssen. Fraglich sei, ob die Staatsanwaltschaft auch dort der Ansicht gewesen wäre, der Beschwerdeführer habe seine finanzielle Situation zu wenig gut belegt. Der Verstoss der Mitwirkungsobliegenheit habe als einzige Rechtsfolge die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung zur Folge. Eine teilweise Gewährung sei unzulässig und sinnwidrig. Es sei immer auf den Ge- suchszeitpunkt abzustellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Mittellosig- keit ist anzunehmen, wenn die beschuldigte Person nicht in der Lage ist, die Kos- ten der Verteidigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ohne den eigenen Lebens- unterhalt und den seiner Angehörigen zu gefährden (SCHMID/JOSITSCH, Schweize- rische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 132 StPO). Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun. Dabei trifft die gesuchstellende Person eine Mitwirkungspflicht, der sie sich nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen kann. Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person verlangt, dass sie mit Einreichung des Gesuchs ihre finanziellen Verhältnisse darlegt und alle Belege, de- ren Beschaffung zumutbar ist, einreicht. Erst wenn die gesuchstellende Person alle zumutbarerweise beschaffbaren Belege eingereicht hat, hat sie ihrer Mitwirkungs- pflicht Genüge getan und die Behörde hat weitere Unterlagen, die sie zur Beurtei- lung des Gesuchs benötigt, explizit zu bezeichnen und von der gesuchstellenden Person zu verlangen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 132 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 125 IV 161 E. 4a). 4.2 Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) an (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.2; BGE 139 IV 113 E. 4.3). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkünfte demnach an- hand aktueller Lohn- oder Rentenausweise zu belegen und die einzelnen Ausgab- epositionen bzw. Fixkosten anhand von Verträgen und Rechnungen in Verbindung mit den entsprechenden Belastungen auf zeitnah ausgestellten Kontoauszügen nachzuweisen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. Novem- 4 ber 2012 E. 4.4; zum erforderlichen umfassenden Einblick in die aktuelle finanzielle Situation der gesuchstellenden Person vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3b). 4.3 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Betrugs geboten ist und dass der Beschwerdeführer als bedürftig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO anzusehen ist. Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. Der Schluss der Staatsanwaltschaft, wonach das Gesuch um amtliche Verteidigung erst mit Wir- kung ab 19. Juli 2019 gutzuheissen sei, ist nicht zu beanstanden. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.1 hiervor), obliegt es dem Beschwerdeführer, mit Einrei- chung des Gesuchs um amtliche Verteidigung seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen umfassend darzulegen und zu belegen. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 5. April 2019 nicht nachgekommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Eingabe vom 5. April 2019 ohne Einreichung von Unterlagen lediglich in pauschaler Weise geltend gemacht, es werde angesichts der Schwere der Tat- vorwürfe sowie «der finanziellen Situation» des Beschwerdeführers darum ersucht, ihn als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. In der Eingabe vom 5. April 2019 wurden weder die konkreten Einkünfte und das Vermögen des Beschwerdeführers noch seine finanziellen Verpflichtungen dargetan und belegt. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Eingabe auch nur ein Minimum an Mitwirkung zur Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse vermissen lassen, obwohl es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die am 14. Februar 2020 ein- gereichten Belege resp. gleichartige ältere Belege bereits am 5. April 2019 beizu- bringen. Es mag zutreffen, dass allenfalls die Bestätigung der Arbeitslosenversi- cherung auf sich warten liess, wie es im Schreiben des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers vom 18. Juni 2019 geltend gemacht wurde. Dies hinderte den Be- schwerdeführer indes nicht daran, sämtliche weiteren Belege, insbesondere die Bescheinigung der Hinterlassenenrente für das Jahr 2018, datierend vom 12. Ja- nuar 2019, sowie die Belege betreffend die Auslagen vorgängig einzureichen und die Einkünfte und Auslagen im Einzelnen aufzulisten. Dies galt umso mehr, nach- dem die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Ein- gang des Gesuchs vom 5. April 2019 betreffend den Nachweis der finanziellen Be- dürftigkeit kontaktiert hatte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, hätte die Staatsanwaltschaft das Gesuch vom 5. April 2019 ohne weiteres wegen fehlender Mitwirkung resp. Nachweises der Mittellosigkeit abweisen können. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft indes am 18. April 2019 in Aussicht gestellt hatte, den Nachweis einzureichen, wurde von ei- ner förmlichen Abweisung offenbar abgesehen. Daraus vermag der Beschwerde- führer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es verstand sich von selbst, dass der Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit innert Kürze zu erfolgen hatte, damit das Gesuch mit Wirkung ab Gesuchseinreichung hätte gutgeheissen werden kön- nen. Dies geschah in der Folge jedoch nicht. Eine rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Wirkung ab (ungenügend begründeter und belegter) Gesuchseinreichung fiel deshalb ausser Betracht. Wie vorstehend dargetan wurde, verlangt die Mitwirkungspflicht, dass die gesuchstellende Person mit der Einrei- 5 chung des Gesuchs ihre finanziellen Verhältnisse darlegt und alle Belege, deren Beschaffung zumutbar ist, einreicht. Dieser Obliegenheit zur Mitwirkung ist der Be- schwerdeführer frühestens mit Eingabe vom 19. Juli 2019 zumindest teilweise nachgekommen, als er die Rentenbescheinigung 2018 und die ALV-Abrechnungen Februar bis Mai 2019 einreichte. Erst mit dieser Eingabe belegte er seine finanziel- len Verhältnisse zumindest teilweise, weshalb das Gesuch frühestens ab diesem Zeitpunkt gutgeheissen werden konnte, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Ein- vernahme vom 4. April 2019 ausgeführt hatte, er erhalte einerseits eine Hinterblie- benenrente für sich und seine Kinder von CHF 3‘000.00 sowie CHF 1‘000.00 von der Pensionskasse und andererseits habe er offene Rechnungen und Schulden (deren Höhe bezifferte er auf ca. CHF 10‘000.00, resp. er gab an, dass er betref- fend Schulden/Betreibungen beim Betreibungsamt keine Auskunft geben könne, da er es schlichtweg nicht wisse), genügt zur Belegung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse und der finanziellen Verpflichtungen nicht (vgl. die Anforderungen in E. 4.2 hiervor). Mit der blossen Behauptung, seine finanzielle Situation sehe im Moment nicht sehr gut aus, ist eine Mittellosigkeit bei weitem nicht dargetan und belegt. Dies hatte vorliegend umso mehr zu gelten, zumal der Anspruch des Be- schwerdeführers auf amtliche Verteidigung fraglich erschien, da er – Stand Juli 2019 – über ein (Ersatz-)Einkommen von durchschnittlich CHF 6‘500.00 verfügte (Arbeitslosenentschädigung und Hinterlassenenrente; nicht miteingerechnet: Ren- ten der beiden Kinder; vgl. zudem seine Aussage anlässlich der delegierten Ein- vernahme vom 4. April 2019 Z. 1103 f., wonach die finanzielle Situation ange- spannt, aber nicht hoffnungslos sei). Umso wichtiger war deshalb die einlässliche Belegung der Ausgaben bzw. Auslagen (vgl. insoweit auch BGE 120 Ia 179 E. 3a, wonach an die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je komplexer die Verhältnisse sind). Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein (Ersatz-)Einkommen erzielte (Arbeitslosenentschädigung und Hinterlassenenren- te), konnte aufgrund seiner Aussage, er erhalte seit Oktober 2018 keinen Lohn mehr, auch nicht ohne weiteres auf Mittellosigkeit geschlossen werden. Gleicher- massen kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf eine not- wendige Verteidigung seiner Mitwirkungspflicht entziehen. Inwiefern der Beschwer- deführer anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2019 weitere konkrete Aus- führungen zu seiner finanziellen Situation gemacht haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter dargetan. Soweit er vorbringt, die Kantonspolizei habe versucht aufzuzeigen, dass er das Geld für seinen Lebens- standard verwendet habe, ist festzustellen, dass es durchaus möglich erscheint, von anderen Personen unberechtigterweise Geld zu beanspruchen, ohne dass man bedürftig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist. Es war denn auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zur Beurteilung der finanziellen Situation des Be- schwerdeführers hinsichtlich des Gesuchs um amtliche Verteidigung Erkundigun- gen bei der Steuerbehörde oder dem Betreibungsamt einzuholen. Vielmehr oblag der Nachweis der Mittellosigkeit dem gesuchstellenden Beschwerdeführer. Schliesslich ergibt sich auch aus den übrigen Verfahrensakten nicht klar eine Mit- 6 tellosigkeit des Beschwerdeführers, welche eine Gutheissung des Gesuchs mit Wirkung ab Gesuchseinreichung ermöglicht hätte. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 23. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8