Es liegt eine mit der Ausgangslage im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 127 vom 21. Mai 2019 vergleichbare Situation vor. In diesem Entscheid schützte die Beschwerdekammer die gegen einen aufgrund mutmasslicher Sexualdelikte Beschuldigten verfügte Zwangsmassnahme der DNA-Profilerstellung. Sollte das vorliegende Strafverfahren ferner eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Übrigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht.