Ebenfalls besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung allfälliger künftiger Betäubungsmitteldelikte der geforderten Schwere. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege sowie der Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit – besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden. Es liegt eine mit der Ausgangslage im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 127 vom 21. Mai 2019 vergleichbare Situation vor.