Vorstrafen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 16 vom 20. März 2020 E. 7.3). Insgesamt bestehen damit erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits in Vergangenheit Delikte von gewisser Schwere begangen hat und auch in Zukunft begehen könnte, bei deren Aufklärung DNA von Relevanz sein könnte. Die Eignung, die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit der Erstellung eines DNA- Profils zur Aufdeckung noch unbekannter Straftaten sowie zur eventuellen Verhinderung allfälliger künftiger Delikte lassen sich vorliegend nicht ernsthaft bestreiten.