Der Beschwerdeführer hat zudem gemäss seinem Strafregisterauszug bereits mehrere Vorstrafen wegen Vergehen (mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) und Verbrechen (Urkundenfälschung), was beweist, dass er bereits früher Straftaten von gewisser Schwere begangen hat und insgesamt schon vielfach straffällig in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus ist derzeit bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau ein weiteres Verfahren gegen ihn wegen Diebstahls hängig (siehe bzgl. [nicht notwendigerweise einschlägigen] Vorstrafen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 16 vom 20. März 2020 E. 7.3).