Mit C.________, welcher gemäss eigenen Angaben zumindest an ausgewählte Personen Kokain verkauft hat (vgl. EV C.________ vom 11. April 2018, Z. 616 ff.), pflegt er gemäss eigener Aussage sogar ein familiäres Verhältnis (vgl. EV Beschwerdeführer 13. Juni 2018, Z. 66 und Z. 301 ff.). Insgesamt besteht damit beim Beschwerdeführer eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft in Betäubungsmitteldelikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte bzw. bereits in Vergangenheit solche Delikte begangen hat. Gerade im Bereich der Betäubungsmitteldelikte spielt DNA eine wichtige Rolle.