Diese Delikte sind von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz für die Allgemeinheit. Er hat den regelmässigen Konsum von Betäubungsmitteln selbst eingestanden und es besteht der hinreichende Verdacht, dass er auch Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hat oder zumindest als Vermittler tätig war. So verfügt der Beschwerdeführer gemäss der Auswertung des Mobiltelefons von C.________ offenbar über Kontakte zum Drogenmilieu (siehe Anzeigerapport vom 17. Dezember 2019, S. 2). Mit C.________, welcher gemäss eigenen Angaben zumindest an ausgewählte Personen Kokain verkauft hat (vgl.