Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm im aktuellen Verfahren vorgeworfene Tat der Unschuldsvermutung untersteht. Gemäss dem Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 schliesst dieser Grundsatz aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung