Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt zusammengefasst die Auffassung, die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, sei gegeben. 3.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Im Wesentlichen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm im aktuellen Verfahren vorgeworfene Tat der Unschuldsvermutung untersteht.