Ein ebensolches Vorgehen sei von der Rechtsprechung als nicht zulässig bewertet worden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember 2019 E. 4.5). Mithin sei hinsichtlich Art. 197 i.V.m. Art. 255 Abs. 1 und 260 f. StPO festzuhalten, dass hier die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. DNA-Profilerstellung in Bezug auf bereits begangene oder künftige Delikte unzulässig sei. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt zusammengefasst die Auffassung, die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, sei gegeben.