Der Beschwerdeführer bringt vor, es gelte die Unschuldsvermutung. Er sei auch nicht einschlägig vorbestraft. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit schliessen liessen, dass er in andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Würde bei einer solchen Ausgangslage stets eine erkennungsdienstliche Erfassung inkl. DNA-Profilerstellung verfügt, so entspräche dies einer routinemässigen Erhebung. Ein ebensolches Vorgehen sei von der Rechtsprechung als nicht zulässig bewertet worden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember 2019 E. 4.5).