Es besteht der Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). 3.2 Die Parteien sind übereinstimmend der korrekten Auffassung, dass die erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Probe hier nicht zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Vielmehr behauptet die Staatsanwaltschaft, beim Beschwerdeführer lägen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er in begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Darauf ist nachfolgend zu fokussieren. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es gelte die Unschuldsvermutung.