197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Diese Ausführungen gelten auch für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 und E. 1.4.1 S. 91). Es besteht der Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1).