Dieser erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 16. März 2020 die aufschiebende Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 21. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.