Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat ihr jedoch keine Folge geleistet, weshalb die Erfassung noch nicht erfolgt ist. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft erneut die erkennungsdienstliche Erfassung, diesmal inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2020 Beschwerde. Dieser erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 16. März 2020 die aufschiebende Wirkung.