13 zweimal mit der gleichen Sache zu befassen, was den Aufwand für den einzelnen Fall im Verhältnis herabsetzt. Alles in allem erachtet die Beschwerdekammer daher eine Teilentschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Dieser Betrag wird mit den den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 13.2 Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.