BSG 168.811). Berücksichtigt wird zum einen der Umstand, dass die angefochtene Verfügung und die darin enthaltenen Verweise auf Literatur, Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung sehr umfangreich waren. Die Redaktion der Beschwerde dürfte sich entsprechend aufwändig gestaltet haben. Andererseits hatte sich Rechtsanwalt F.________ in zwei parallel laufenden Verfahren (BK 20 10 + 11 und 20 12)