12. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Dagegen wurde ihr Eventualbegehren vollumfänglich gutgeheissen, womit sie zur Hälfte obsiegen. Folglich werden ihnen die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00, ausmachend CHF 600.00, unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.