10 Abs. 1 BV) nicht zu. Demzufolge ist ihre Beschwerde, soweit sie mit der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen, als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen zu werden, abzuweisen. Hingegen ist den Beschwerdeführern das Recht zu gewähren, als Rechtsnachfolger nach Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als Strafkläger daran zu beteiligen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet und ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführer werden als Privatkläger im Strafpunkt zur Teilnahme am Verfahren zugelassen.