An dieser Betrachtungsweise ändert auch die im Kanton Bern vorgenommene Gesetzesänderung, wonach Haftungsansprüche gegen ein Listenspital neu vor einem Regionalgericht in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind, nichts. Die den Beschwerdeführern allenfalls zustehenden Haftungsansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen. Ein Anspruch, sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen, steht ihnen auch aufgrund des völker- und verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV) nicht zu.