121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als reine Strafkläger daran zu beteiligen. 10.7 Vorliegend sind die Beschwerdeführer als Eltern des Verstorbenen Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Sie sind nach Art. 459 Abs. 1 ZGB mangels Nachkommen und mangels Ehefrau seine nächsten gesetzlichen Erben und können