Die vererbbaren Rechte gehen auf ihre Erben über, die höchstpersönlichen Rechte erlöschen grundsätzlich (BERETTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 39 zu Art. 31 ZGB). Höchstpersönlicher Natur und damit unübertragbar ist das Recht, Strafantrag zu stellen. Dieser Grundsatz wird vom Bundesgericht aber bisweilen relativiert. So lässt es die Ausübung des Strafantragsrechts durch einen bevollmächtigten Vertreter zu, wobei bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter nicht eine generelle, sondern eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Ermächtigung erforderlich ist (BGE 122 IV 207 E. 3c;