10 Denn, wie das Bundesgericht wiederholt betont, steht der Strafanspruch allein dem Staat zu (BGE 136 IV 29 E. 1.7; 133 IV 228 E. 2.3; 131 I 455 E. 1.2.1). Aus dem gleichen Grund wird der Privatklägerschaft nur dann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO gewährt, wenn sie im Strafverfahren auch Zivilansprüche geltend macht (vgl. BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). Die Darstellung, wonach einzig der Staat über einen Strafanspruch verfügt, steht der Zulassung von Opferangehörigen allein als Strafkläger zwar entgegen.