Hingegen geben die konven- tions- und verfassungsrechtlichen Garantien den Angehörigen keinen Anspruch darauf, sich aktiv als Partei am Untersuchungsverfahren zu beteiligen. Ebenso wenig geben sie ihnen einen Anspruch darauf, ihre Haftungsansprüche in einem Strafprozess adhäsionsweise überprüfen lassen zu können – selbst dann nicht, wenn eine vorsätzliche Tötung im Raum steht. Direkt gestützt auf das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV kann den Beschwerdeführern somit kein Grundrechtsanspruch auf eine Beteiligung an der hier streitigen Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung zugesprochen werden.