Sofern eine vorsätzliche Tatbegehung in Betracht zu ziehen ist (und bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei nicht vorsätzlicher Herbeiführung des Todes), sind die Untersuchungen in der Form eines Strafverfahrens durchzuführen. Überdies kann aus dem Recht auf Leben ein Recht der Angehörigen auf Information über die Ermittlungsergebnisse abgeleitet werden. Hingegen geben die konven- tions- und verfassungsrechtlichen Garantien den Angehörigen keinen Anspruch darauf, sich aktiv als Partei am Untersuchungsverfahren zu beteiligen.